AGB


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA

FINEST CATERING

1. Geltungsbereich

a) Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen der Firma FINEST CATERING und dem Auftraggeber (nachfolgend als „Kunde“ bezeichnet) über die Erbringung von gastronomischen Bewirtschaftungsleistungen (einschließlich aller damit zusammenhängenden vereinbarten Leistungen und Lieferungen) durch FINEST CATERING bei Veranstaltungen des Kunden, insbesondere Festen, Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc.

b) Individualabreden im Veranstaltungsvertrag haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Änderungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind daher gesondert zu vereinbaren und als Individualabrede in den Vertragstext aufzunehmen. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur dann Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
 

2. Vertragsschluss

a) Die Beauftragung von FINEST CATERING mit der Erbringung von gastronomischen Bewirtschaftungsleistungen wird mit der Unterzeichnung des schriftlichen Veranstaltungsvertrages durch beide Parteien bindend. Die Schriftform ist auch durch E-Mail oder per Fax gewahrt. In Eilfällen ist auch eine mündliche Zusage bindend. In einem solchen Fall erfolgt eine schriftliche Bestätigung unter Bezugnahme auf den Veranstaltungsvertrag durch FINEST CATERING.

b) Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die vom Kunden beauftragte Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf der FINEST CATERING zu gefährden droht, so kann FINEST CATERING den Vertrag einseitig beenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn FINEST CATERING über den wahren Zweck der Veranstaltung bei der Beauftragung durch den Kunden nicht ausreichend oder wahrheitsgemäß informiert wurde.
 

3. Wesentliche Leistungen von FINEST CATERING

a) Art und Umfang der von FINEST CATERING zu erbringenden Leistungen ergeben sich in erster Linie aus dem mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Veranstaltungsvertrag. Soweit darüber hinaus keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, erbringt FINEST CATERING folgende Leistungen:

aa) Herstellung und Abgabe von Speisen und Getränken

Die Herstellung und Abgabe von Speisen und Getränken umfasst insbesondere die sach- und fachgerechte Herstellung von Speisen und ggf. Getränken durch Servicepersonal.

bb) Service und Bedienung

Service und Bedienung umfasst die Stellung von Servicepersonal im Rahmen der Erforderlichkeit. Diesbezüglich obliegt die Disposition FINEST CATERING, soweit zwischen den Parteien nicht anderweitige schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.

cc) Leistungsumfang

Die Leistungen von FINEST CATERING umfassen alle Sach- und Dienstleistungen, die zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Veranstaltung erforderlich sind. Hiervon aus genommen sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit einer ausreichenden Strom- und Wasserversorgung. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten Strom- und Wasseranschlüsse (Zu- und Ableitungen, inkl. Abwasser) bis zum Stromverteiler bzw. Wasserhydranten bereitzustellen. FINEST CATERING ist lediglich für die Unterverteilung der Strom- und Wasseranschlüsse bis zu den Endgeräten zuständig. Die Verbrauchskosten, d.h. die Kosten für den anfallenden Strom- und Wasserverbrauch im Rahmen der Veranstaltung, trägt der Kunde.

b) Sämtliches von FINEST CATERING eingesetztes Personal unterliegt ausschließlich dem Weisungsrecht von FINEST CATERING.

c) Alle für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen und von FINEST CATERING angelieferten Gegenstände und Materialien mit Ausnahme der Lebensmittel und Getränke stehen und bleiben im Eigentum der FINEST CATERING und müssen unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung an FINEST CATERING zurückgegeben werden. Fehlmengen werden nach Rückgabe und Prüfung der restlichen Gegenstände nach Satz 1 zu Wiederbeschaffungspreisen dem Kunden in Rechnung gestellt. Getränke, die auf Kommissionsbasis geliefert werden, werden nur dann zurückgenommen, wenn die Behältnisse weder angebrochen noch beschädigt sind.

d) FINEST CATERING ist nach besten Kräften bemüht, auch kurzfristige Leistungsergänzungen bzw. -erweiterungen zu erfüllen. Sofern nicht ausdrücklich zugesagt, ist FINEST CATERING nicht verpflichtet, Ergänzungs- und Erweiterungswünsche in Bezug auf die beauftragten Leistungen, die in den letzten 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn geäußert werden, zu erbringen.

e) FINEST CATERING ist es gestattet, die Ausführung des Auftrags an Subunternehmer zu übertragen.
 

4. Sonstige Leistungen von FINEST CATERING

a) Weitergehende Leistungen durch FINEST CATERING im Hinblick auf Dekoration und sonstiger technischer Ausstattung bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

b) Sofern der Kunde technisches Gerät und Dekorationen selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte einbringt, ist er für den ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Auf- und Abbau verantwortlich. Kosten die hierdurch entstehen sind vom Kunden zu tragen.
 

5. Vergütung

a) Die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung versteht sich jeweils zuzüglich geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer.

b) Auf die vereinbarte Vergütung zuzüglich geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer ist eine Vorauszahlung von mindestens 50 % zu leisten. Der Zahlungseingang hat spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn auf das folgende Konto der FINEST CATERING zu erfolgen: KSK Waiblingen, IBAN: DE 56 6025 0010 0015 098557, BIC: SOLADES1WBN .

Sollte der Vorauszahlungsbetrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist auf dem Konto der FINEST CATERING eingegangen sein, so wird FINEST CATERING dem Kunden eine schriftliche Nachfrist von 2 Werktagen ab Fristablauf setzten. Wird der Vorauszahlungsbetrag auch nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist bezahlt, so kann FINEST CATERING den Vertrag einseitig beenden. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten trägt der Kunde. FINEST CATERING hat ferner einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen.

c) FINEST CATERING rechnet innerhalb von 8 Werktagen nach Beendigung der Veranstaltung über die Veranstaltung gegenüber dem Kunden ab. Der Rechnungsbetrag ist spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen.

d) Soweit für die vor einer Veranstaltung vereinbarte Personenanzahl eine Pauschale pro Teilnehmer für die Erbringung der gastronomischen Bewirtschaftungsleistung vereinbart wurde, ist der Kunde verpflichtet, FINEST CATERING die Anzahl der tatsächlich erschienenen Teilnehmer unverzüglich bis zur Beendigung der Veranstaltung schriftlich mitzuteilen. Soweit die Anzahl der tatsächlich erschienenen Teilnehmer die Anzahl der vereinbarten Teilnehmer übersteigt, findet eine Anpassung der vereinbarten Pauschale im Verhältnis der tatsächlich Erschienenen zu den vereinbarten Teilnehmerzahlen statt. Für den Fall, dass bei Erscheinen von nicht vorher gemeldeten Gästen nicht ausreichend Ware und Material vorhanden ist, kann FINEST CATERING nicht verantwortlich gemacht werden. Das diesbezügliche Risiko trägt ausschließlich der Kunde.

e) Soweit im Hinblick auf die Vergütung vereinbart wurde, dass neben der Erbringung der gastronomischen Bewirtschaftungsleistung, zusätzlich noch weitergehende Leistungen ganz oder teilweise von FINEST CATERING an den Kunden weiterbelastet werden, ist FINEST CATERING verpflichtet, zum Nachweis der angefallenen Kosten die Rechnungen der entsprechenden Leistungen bzw. Leistungserbringer vorzulegen.

f) In Fällen höherer Gewalt, durch welche die gegenseitige Leistungserbringung unmöglich gemacht wird, sind beide Parteien für die Dauer der Leistungsstörung von der Erbringung der Leistungspflichten befreit. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten trägt der Kunde. FINEST CATERING hat ferner einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen.
 

6. Rücktritt vom Vertrag (Abbestellung, Stornierung)

a) Bei einem Ausfall der Veranstaltung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, in Folge einer Stornierung oder bei Verringerung der Teilnehmerzahl, erhält FINEST CATERING bei Bekanntgabe des Ausfalls:

  • Bei Verträgen, die die Bereitstellung von Personal, Speisen und oder deren Zubereitung zum Gegenstand haben:
    zwischen 14 und 8 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 50 %,
    zwischen 7 und 5 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 80 %,
    ab 4 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 100 % der vereinbarten Vergütung. 
  • Bei Verträgen, die die Lieferung von Getränken zum Gegenstand haben
    zwischen 7 und 5 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 20 %,
    ab 4 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 40 % der vereinbarten Vergütung.

Soweit der Kunde nachweist, dass tatsächlich ein niedrigerer oder gar kein Schaden für FINEST CATERING entstanden ist, ist der jeweils tatsächlich entstandene Schaden als Schadensersatz zu leisten. FINEST CATERING ist ebenfalls berechtigt, nachzuweisen, dass der tatsächlich entstandene Schaden höher ist als die vereinbarte Pauschalierung. In diesem Fall ist der tatsächlich entstandene Schaden vom Kunden zu ersetzen.

b) FINEST CATERING ist berechtigt, vom Veranstaltungsvertrag zurückzutreten, wenn

  • der Kunde die vereinbarte Anzahlung nicht fristgerecht erbringt;
  • das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird;

Ziffer 2 b) bleibt hiervon unberührt.

Soweit FINEST CATERING von den vorgenannten Rücktrittsrechten Gebrauch macht, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche FINEST CATERING durch den Rücktritt entstandenen Schäden zu ersetzen.
 

7. Änderung der Teilnehmerzahl und Veranstaltungszeit

a) Der Kunde verpflichtet sich, FINEST CATERING bis spätestens 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn die garantierte Teilnehmerzahl für die Bewirtung schriftlich mitzuteilen. Die Zahl bildet die Abrechnungsgrundlage. Eine Unterschreitung der gemeldeten Zahl bleibt unberücksichtigt; eine Anpassung der Vergütung erfolgt nicht.

b) Im Falle der Überschreitung der Teilnehmerzahl, wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

c) Bei Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist FINEST CATERING berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen.

d) Verschieben sich die vereinbarten Zeiten hinsichtlich des Beginns oder des Endes der Veranstaltung und stimmt FINEST CATERING diesen zu, so kann FINEST CATERING die zusätzliche Leistungsbereitschaft dem Kunden in Rechnung stellen, es sei denn, FINEST CATERING trifft daran ein Verschulden.
 

8. Gewährleistung, Haftung, Versicherung

a) FINEST CATERING führt den Auftrag entsprechend der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes durch. FINEST CATERING haftet für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln unbeschränkt. Die Haftung für leicht fahrlässiges Handeln ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Absatzes nichts anderes ergibt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet FINEST CATERING auch für leichte Fahrlässigkeit, jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden und begrenzt der Höhe nach auf die Deckungssumme der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Freiheit und Gesundheit oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Ferner gelten die Haftungsbeschränkungen nicht für Schäden, welche durch arglistiges Verhalten verursacht wurden oder soweit FINEST CATERING eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von FINEST CATERING.

b) Rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung hat der Kunde nach Aufforderung durch FINEST CATERING die vereinbarten Leistungen hinsichtlich Qualität und Quantität zusammen zu prüfen. Im Falle von Reklamationen gilt nachfolgende Ziffer 8e). Nach Prüfung und Übernahme der Speisen und Getränke geht die Gefahr auf den Kunden über.  

Der Auftraggeber soll Speisen und Getränke grundsätzlich nicht mitbringen bzw. selbst besorgen. Für besondere Fälle kann mit FINEST CATERING ein Korkgeld vereinbart werden, dieses wird auf die Rechnung aufgeschlagen.

Eine Haftung der FINEST CATERING für Verstöße, die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften für vom Kunden selbst mitgebrachte Getränke und Lebensmittel betreffend, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

c) Der Kunde hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, Gäste, sonstige Hilfskräfte oder durch die Veranstaltungsteilnehmer oder Subunternehmer, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Kunden verursacht worden sind, ebenso zu haften, wie für Verluste oder Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Es obliegt dem Kunden, hierfür eine entsprechende Versicherung abzuschließen. FINEST CATERING kann den Nachweis einer solchen Versicherung verlangen.

d) FINEST CATERING unterhält im Hinblick auf die vereinbarte Erbringung von gastronomischen Bewirtschaftungsleistungen eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von drei Millionen Euro für berechtigte Personen-, Sach-, und Vermögensschäden.

e) Alle Beanstandungen sind vom Kunden der FINEST CATERING unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Werden Beanstandungen während der Veranstaltung mündlich mitgeteilt, so hat der Verantwortliche von FINEST CATERING diese vor Ort schriftlich aufzunehmen und sich gegenzeichnen zu lassen. Dies entbindet den Kunden nicht von der nachträglichen schriftlichen Meldung. Kommt der Kunde dieser Beanstandungspflicht nicht innerhalb einer Frist von vier Werktagen ordnungsgemäß nach und können die beanstandeten Mängel aufgrund des Verhaltens des Kunden nicht rechtzeitig während oder bis zum Ende der Veranstaltung behoben werden, können aus den festgestellten Mängeln oder Beanstandungen keine Schadensersatz- oder Minderungsansprüche gegen FINEST CATERING hergeleitet werden. Dies gilt jedoch nicht für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von FINEST CATERING.

f) Wird eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Nachbesserung verlangen. Er kann eine der Minderung entsprechende Herabsetzung des vereinbarten Preises verlangen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist nach fruchtlosem Abhilfeverlangen die vereinbarte Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wurde.
 

9. Sonstiges

Der Kunde darf Namen und Markenzeichen der FINEST CATERING im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von FINEST CATERING nutzen. 

10. Schlussbestimmungen

a) Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages samt seiner Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

b) Sollte eine Bestimmung in diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

c) Für diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen FINEST CATERING und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.